Rz. 7

Zu Nr. 1 des Beendigungsvergleichs werden typischerweise Art und Zeitpunkt der Beendigung geregelt.

 

Rz. 8

 

Formulierungsbeispiel

Die Parteien sind sich einig, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger ordentlicher fristgerechter betriebsbedingter Kündigung/Kündigung aus betrieblichen Gründen vom (…) zum (…) sein Ende gefunden hat/finden wird.

 

Rz. 9

Durch die Erwähnung der Tatsache, dass die Kündigung arbeitgeberseitig ausgesprochen wurde, wird der Agentur für Arbeit signalisiert, dass nicht der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat und damit der Tatbestand des § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB III (Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag), der zur Verhängung einer Sperrzeit führen kann, nicht vorliegt.

 

Rz. 10

Nach Auffassung des BSG löst der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis, wenn er nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitgebers mit diesem innerhalb der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine außergerichtliche Vereinbarung über die Hinnahme der Kündigung (Abwicklungsvereinbarung) trifft, es sei denn, er kann sich auf einen die Verhängung der Sperrzeit ausschließenden wichtigen Grund berufen, was allerdings nur bei objektiv rechtmäßiger Arbeitgeberkündigung der Fall ist.[7] Der Arbeitnehmer löst das Beschäftigungsverhältnis durch die Vereinbarung über die Hinnahme einer Kündigung zwar grundsätzlich auch dann, wenn diese Vereinbarung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs geschlossen wird.[8] Allerdings zieht das BSG aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer schon nach bisheriger Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, eine Kündigungsschutzklage zu erheben, den Schluss, dass er deshalb auch berechtigt sein muss, die Klage zurückzunehmen oder der unsicheren Situation des Kündigungsschutzprozesses dadurch Rechnung zu tragen, dass er ein ihm günstiges Angebot annimmt.[9] Bei einer durch arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kann sich der Arbeitnehmer regelmäßig auf einen wichtigen Grund berufen, es sei denn, es liegt ausnahmsweise eine Gesetzesumgehung zu Lasten der Versichertengemeinschaft vor. Letzteres ist anzunehmen bei offensichtlich rechtswidrigen oder vom Arbeitnehmer initiierten Kündigungen. Die Vereinbarung einer Abfindung deutet hingegen als solche grundsätzlich nicht auf Missbrauch hin. Dementsprechend wird der Abschluss eines Prozessvergleichs in einem Kündigungsschutzverfahren in der alltäglichen Handhabung der Agenturen für Arbeit meist nicht als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses i.S.v. § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB III angesehen. Ein Prozessvergleich ist deshalb in der Praxis gegenüber einer außergerichtlichen Abwicklungsvereinbarung insbesondere dann vorzuziehen, wenn (z.B. aufgrund besonders "sperrzeitfreudiger" Handhabung der örtlichen Agentur für Arbeit) Einschränkungen beim Bezug von Arbeitslosengeld befürchtet werden. Allerdings hat sich die Situation auch in Bezug auf außergerichtliche Abwicklungsvereinbarungen bzw. sogar Aufhebungsverträge in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht durch arbeitnehmerfreundliche Entscheidungen in den letzten Jahren etwas entspannt. So nimmt das BSG an, dass einem Arbeitnehmer, der angesichts einer drohenden betriebsbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung schließt, die sich im Rahmen des § 1a KSchG hält, ein wichtiger Grund zur Seite steht, der eine Sperrzeit ausschließt, es sei denn, es liegt eine Gesetzesumgehung (z.B. offenkundige Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Kündigung) vor.[10] Für den Praktiker bleibt die Aufgabe, zu prüfen, inwieweit die örtliche Arbeitsagentur diese Rechtsprechung auch umsetzt und anwendet.

 

Rz. 11

Einigen sich die Parteien – wie regelmäßig – auf eine ordentliche Kündigung, ist dies im Vergleichstext festzuhalten. Das Vorliegen einer außerordentlichen Kündigung löst bei der Agentur für Arbeit regelmäßig die Prüfung aus, ob der Arbeitnehmer durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 SGB III), womit ebenfalls die Verhängung einer Sperrzeit verbunden sein kann. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Verhängung einer Sperrzeit auch bei einer ordentlichen Kündigung geschehen kann, sofern diese auf verhaltensbedingten Gründen beruht.

 

Rz. 12

Nicht jede ordentliche Kündigung hält die jeweils anzuwendenden Kündigungsfristen ein. Ist die Kündigung fristgerecht, sollte der Vergleich dies ausdrücklich feststellen. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der zutreffenden Kündigungsfrist kann zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für gewisse Zeit führen, wenn der Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat (§ 158 SGB III). Zudem kann auch die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ein Indiz dafür bilden, dass der Arbeitnehmer durch ein arbeitsvertragswidr...

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