Rz. 33

Zum Schutz der Betriebe vor übermäßigen Belastungen sieht § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG vor, dass die freie Entscheidung des Arbeitgebers beim Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen nicht durch tarifvertragliche Bestimmungen beeinträchtigt werden darf, wenn mehr als 5 % der Arbeitnehmer des Unternehmens Altersteilzeit nach dem AltTZG in Anspruch nehmen wollen, wobei Auszubildende nicht mitgerechnet werden. Schwerbehinderte und Gleichgestellte i.S.d. §§ 2, 68 SGB IX werden hingegen bei der Berechnung der Mitarbeiteranzahl berücksichtigt (§ 7 Abs. 4 AltTZG).

 

Rz. 34

Die 5 %-Klausel findet allerdings dann keine Anwendung, wenn die zusätzlichen Arbeitgeberleistungen von einer Ausgleichskasse oder einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien übernommen werden.

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