Rz. 30

§ 3 Abs. 1 Nr. 2a AltTZG sieht für eine Förderung nach § 4 Abs. 1 AltTZG vor, dass der durch eine Altersteilzeitvereinbarung freigewordene Arbeitsplatz durch einen bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, durch einen Bezieher von Alg II oder durch einen Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung (Ausgebildeter aus dem eigenen oder einem fremden Unternehmen) in einem beitragspflichtigen Arbeitsverhältnis wieder zu besetzen ist.

 

Rz. 31

Die Wiederbesetzung war zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Fördermittel der BA. Für kleinere Betriebe mit i.d.R. nicht mehr als 50 Mitarbeitern wurden die Subventionen auch dann gezahlt, wenn statt der Wiederbesetzung der Stelle (lediglich) ein neuer Auszubildender eingestellt wurde, § 3 Abs. 1 Nr. 2b AltTZG.

 

Rz. 32

Die Wiederbesetzung musste nicht exakt auf dem durch die Altersteilzeit frei gewordenen Arbeitsplatz erfolgen, vielmehr konnte der Arbeitgeber den Arbeitslosen bzw. den Ausgebildeten bzw. den Auszubildenden an beliebiger Stelle im Unternehmen einsetzen. Insoweit gilt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2a AltTZG für kleinere Betriebe ohnehin die unwiderlegbare Vermutung, dass der Arbeitnehmer auf dem frei gemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird.

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