Rz. 161

Der Grundsatz, dass auch die obsiegende Partei die Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten selbst zu tragen hat, gilt gem. § 12a Abs. 1 ArbGG nur für die 1. Instanz. In der Berufungsinstanz findet also die im Zivilprozess übliche Kostenerstattung zu Lasten des Unterlegenen statt. § 97 Abs. 2 ZPO gilt auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren (vgl. auch Rdn 102).

 

Rz. 162

Die Vorschrift des § 61 Abs. 1 ArbGG, wonach der Wert des Streitgegenstands im Urteil festzusetzen ist, gilt nicht für das Berufungsurteil; denn die Zulässigkeit der Revision ist nicht streitwertabhängig. Gleichwohl nehmen einige Berufungskammern den Streitwert fakultativ in ihr Urteil auf.

 

Rz. 163

Andernfalls erfolgt die Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf Antrag durch Beschluss. Der Streitwertbeschluss des LAG für das Berufungsverfahren unterliegt keinem Rechtsmittel (§§ 68 Abs. 2 S. 6, 66 Abs. 3 S. 3 GKG bzw. § 33 Abs. 4 S. 3 RVG); allerdings ist eine Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG möglich.[170]

[170] Vgl. auch Bepler, RdA 2005, 67.

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