Rz. 149
Das mit Tatbestand und Entscheidungsgründen vollständig ausgefertigte Urteil des Berufungsgerichts ist – anders als das erstinstanzliche Urteil – auch von den ehrenamtlichen Richtern zu unterschreiben. Näheres über die Urteilsgestaltung regelt § 69 ArbGG. Auch ein Berufungsurteil, das nach Ablauf von fünf Monaten noch nicht vollständig abgefasst und unterschrieben zur Geschäftsstelle gelangt ist (vgl. Rdn 57 ff.), gilt als "Urteil ohne Gründe".[160]
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