Rz. 149

Das mit Tatbestand und Entscheidungsgründen vollständig ausgefertigte Urteil des Berufungsgerichts ist – anders als das erstinstanzliche Urteil – auch von den ehrenamtlichen Richtern zu unterschreiben. Näheres über die Urteilsgestaltung regelt § 69 ArbGG. Auch ein Berufungsurteil, das nach Ablauf von fünf Monaten noch nicht vollständig abgefasst und unterschrieben zur Geschäftsstelle gelangt ist (vgl. Rdn 57 ff.), gilt als "Urteil ohne Gründe".[160]

[160] BVerfG v. 15.9.2003, NZA 2003, 1355 f.; BVerfG v. 26.3.2001, AP Nr. 33 zu Art. 20 GG; BAG v. 1.10.2003 – 1 ABN 62/01, n.v.

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