Rz. 37

Die Berufung kann während des Laufs der Berufungsfrist mehrfach eingelegt werden.[55] Dies erscheint insbesondere dann angezeigt, wenn dem Prozessbevollmächtigten Zweifel an der Zulässigkeit der zuerst eingelegten Berufung kommen. Ob es sich bei mehrfach eingereichten Berufungsschriften um ein und dieselbe Berufung oder mehrere unabhängig voneinander zu beurteilende Rechtsmittel handelt, ist Auslegungsfrage.[56] Werden im Zusammenhang mit einem Mandatswechsel unkoordiniert mehrere Berufungen eingelegt und eine davon wieder zurückgenommen, können nicht nur unnötige Kosten entstehen. Wenn nämlich zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung eingelegt haben und einer von ihnen "die Berufung" ohne weitere Beschränkung zurücknimmt, bewirkt dies regelmäßig den Verlust des Rechtsmittels.[57]

[55] BGH v. 15.10.1992, NJW 1993, 269 m.w.N. zur std. Rspr.
[56] BAG v. 17.10.1995, NZA 1996, 278; BAG v. 13.9.1995, NZA 1996, 446; BGH v. 10.7.1985, NJW 1985, 2834.
[57] BAG v. 18.11.2009 – 5 AZR 41/09; Bram, FA 2005, 226 f.

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