Rz. 22

Für die Begründung der Berufung räumt das Gesetz dem Berufungsführer in § 66 Abs. 1 ArbGG eine Frist ein, die doppelt so lang ist wie die Einlegungsfrist und auf Antrag auch noch verlängert werden kann (siehe unten Rdn 44 ff.). § 520 Abs. 3 S. 1 ZPO erwähnt aber auch explizit die Möglichkeit, die Berufungsbegründung sogleich in die Berufungsschrift mit aufzunehmen. Vielfach werden der Verbindung der Berufungsbegründung mit der Berufungsschrift praktische Hindernisse entgegenstehen, wie z.B. eine Arbeitsüberlastung des Anwalts oder die Notwendigkeit, Besprechungstermine abzuwarten und Recherchen durchzuführen.

 

Rz. 23

 

Praxishinweis

Ist der Mandant von Anfang an fest entschlossen, ins Rechtsmittel zu gehen, und bedarf es keiner umfangreichen Vorarbeiten, um die Berufung zu begründen, so stellt eine Aufnahme der Berufungsbegründung schon in die Berufungsschrift einen wirksamen Beitrag dazu dar, den Gang des Berufungsverfahrens zu beschleunigen;[41] denn der Eingang der Berufungsbegründung markiert gewöhnlich den Zeitpunkt, in dem das Gericht terminiert.[42]

Im Übrigen kann die frühzeitig eingereichte Berufungsbegründung bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist notfalls auch noch ergänzt werden.

[41] Ebenso Bram, FA 2005, 226.
[42] Bram, FA 2005, 226.

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