Rz. 132

Während im Zivilprozess die Berufungskammer die Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen kann – vgl. § 523 Abs. 1 ZPO – werden aufgrund mündlicher Verhandlung zu treffende streitige Endentscheidungen im Urteilsverfahren vor dem LAG grundsätzlich immer von der Kammer getroffen. § 64 Abs. 6 S. 2 ArbGG besagt ausdrücklich, dass die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor dem Einzelrichter keine Anwendung finden.

 

Rz. 133

Auch die für das erstinstanzliche Verfahren in § 55 Abs. 3 ArbGG eröffnete Option, auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien eine sog. Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden herbeiführen zu können, gilt nicht für das Berufungsverfahren. § 55 Abs. 3 ArbGG wird von der Verweisungsnorm des § 64 Abs. 7 ArbGG nämlich explizit ausgenommen. § 55 Abs. 1 Nr. 1–11 ArbGG bleibt aber auch in der zweiten Instanz anwendbar. Demnach kann der Vorsitzende – außerhalb der streitigen Verhandlung – ohne die ehrenamtlichen Richter u.a. entscheiden im Fall von Klagerücknahme (Nr. 1), Anspruchsverzicht (Nr. 2), Anerkenntnis (Nr. 3) oder Säumnis (Nr. 4, 5), über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens (Nr. 8), wenn nur noch die Kosten in Streit stehen (Nr. 9), sowie über eine beantragte Berichtigung des Tatbestands, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt (Nr. 10).[154]

[154] Allgemein zu den Befugnissen des Vorsitzenden vgl. §§ 64 Abs. 7, 53 ArbGG.

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