Rz. 9
Wie sich ausdrücklich aus § 65 ArbGG – ebenso § 17a Abs. 5 GVG – ergibt, wird auch die Zulässigkeit des Rechtswegs, wozu u.a. das Verhältnis zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichtsbarkeit gehört,[18] in der Berufungsinstanz nicht mehr geprüft. Das LAG ist insoweit an die vom Arbeitsgericht vorgenommenen Weichenstellungen und ggf. das Ergebnis eines Verfahrens nach § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 3 GVG gebunden.
Rz. 10
§ 65 ArbGG greift auch dann ein, wenn die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs erstinstanzlich weder vom Gericht noch von den Parteien problematisiert worden ist und das Urteil hierzu schweigt.[19] Eine erstmals im Berufungsverfahren erhobene Rechtswegrüge kommt zu spät und vermag daran nichts mehr zu ändern.[20]
Rz. 11
Hat das Arbeitsgericht hingegen unter Verletzung von § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 3 S. 2 GVG in der Hauptsache durch Urteil entschieden, obwohl die fehlende Rechtswegzuständigkeit gerügt worden war, kommen die § 65 ArbGG, § 17a Abs. 5 GVG ihrem Sinn und Zweck nach nicht zur Anwendung.[21] Das LAG prüft den Rechtsweg und tritt ggf. seinerseits in das Vorabentscheidungsverfahren nach § 17a Abs. 3 GVG ein.[22]
Rz. 12
§ 65 ArbGG beschränkt die Prüfungskompetenz des LAG ferner dann nicht, wenn und soweit erstmals in der Berufungsinstanz die Klage geändert oder Widerklage erhoben wird.[23]
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