Rz. 42

Die Frist zur Begründung der Berufung beträgt nach § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG zwei Monate, d.h. sie endet zwei Monate nach dem Fristbeginn i.S.d. § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG und nicht etwa einen Monat nach Ende der Einlegungsfrist.

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