Rz. 86

Spezielle Sanktionen für die Nichteinhaltung der Berufungsbeantwortungsfrist sieht das Gesetz nicht vor. Jedoch unterliegt der Berufungsbeklagte, der die Berufungsbeantwortungsfrist nicht einhält, den Verspätungsvorschriften, insbesondere dem § 67 Abs. 4 ArbGG, und beeinträchtigt dadurch seine Verteidigungsmöglichkeiten erheblich.[104] Fehlt es in der Berufungsinstanz sogar an jeglichem Vorbringen des Berufungsbeklagten zur Sache, so gilt das tatsächliche Vorbringen des Berufungsführers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.[105]

 

Rz. 87

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S.v. §§ 233 ff. ZPO gegen die Versäumung der Berufungsbeantwortungsfrist ist weder möglich noch erforderlich. Eine unmittelbare Anwendung der Wiedereinsetzungsvorschriften scheidet schon deshalb aus, weil die Berufungsbeantwortungsfrist – die im Zivilprozess gem. § 521 Abs. 2 ZPO nur als richterliche Frist existiert – in § 233 ZPO nicht erwähnt wird. Der Gesichtspunkt, die Frist schuldlos versäumt zu haben, ist aber im Rahmen des § 67 Abs. 4 S. 2 ArbGG ohnehin zu würdigen und führt bejahendenfalls dazu, dass die Verspätung des Vorbringens folgenlos bleibt.

[104] BAG v. 5.9.1985, NZA 1986, 472.
[105] LAG Nürnberg v. 13.5.2004, LAGE Nr. 21 zu § 66 ArbGG 1979.

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