Rz. 84

Die Zustellung der Berufungsbegründung löst, auch wenn sie bereits in der Berufungsschrift enthalten sein sollte, für den Berufungsbeklagten die Berufungsbeantwortungsfrist des § 66 Abs. 1 S. 3 ArbGG aus. Hierüber ist er vom Gericht zu belehren, § 66 Abs. 1 S. 4 ArbGG. Spätestens jetzt muss sich die bislang nicht vertretene Partei um eine Vertretung kümmern; denn die Berufungsbeantwortung (teils auch als Berufungserwiderung bezeichnet) muss von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten unterschrieben sein.[101]

Bleibt die in § 66 Abs. 1 S. 4 ArbGG vorgeschriebene Belehrung aus, wird die Berufungsbeantwortungsfrist nicht in Gang gesetzt.[102]

 

Rz. 85

Die Berufungsbeantwortungsfrist beträgt nach § 66 Abs. 1 S. 3 ArbGG einen Monat.

Die Berufungsbeantwortungsfrist kann unter denselben Voraussetzungen wie die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag einmal verlängert werden (siehe Rdn 44). Eine Verkürzung der Frist durch das Gericht ist nicht einseitig zulässig.[103] Bei günstiger Terminslage der Berufungskammer kann ein Fristverlängerungsantrag mit einem bereits anberaumten Verhandlungstermin in Kollision geraten. Erscheint die Fristverlängerung dem Berufungsgegner gleichwohl unerlässlich, muss zugleich Terminsverlegung beantragt und auf die Begründung des Verlängerungsantrags besondere Sorgfalt verwendet werden. Umgekehrt kann bei einem spät angesetzten Termin zur Begründung ausnahmsweise der Hinweis genügen, dass der Rechtsstreit durch die begehrte Fristverlängerung nicht verzögert wird.

[101] Lepke, NZA 1986, 186.
[103] Lepke, NZA 1986, 186.

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