Rz. 3

Die zulässige Berufung setzt voraus, dass der Berufungsführer durch das arbeitsgerichtliche Urteil beschwert ist. Eine formelle Beschwer liegt vor, wenn und soweit das Urteil dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren nicht gefolgt ist. Maßgeblicher Bezugspunkt sind dabei die zur Entscheidung gestellten Anträge.[3] So kann die obsiegende Partei mangels Beschwer nicht allein mit dem Ziel Berufung einlegen, die Klage in der 2. Instanz noch zu erweitern[4] oder zu ändern.[5] Umgekehrt wird die Berufung mangels Beschwer unzulässig, wenn nach teilweiser Berufungs- oder Klagerücknahme nur noch erstmals in der Berufungsinstanz zur Entscheidung gestellte Streitgegenstände übrig bleiben.[6]

[3] BAG v. 23.6.1993, NZA 1994, 265.
[4] BGH v. 20.9.1983, VersR 1983, 1160.

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