Rz. 13

Anders als in erster Instanz müssen sich die Parteien gem. § 11 Abs. 2 ArbGG vor dem LAG durch einen an einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigtem vertreten lassen. An dessen Stelle können gem. § 11 Abs. 2 S. 2 ArbGG auch Vertreter von Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen treten.[24] Der Prozessbevollmächtigte bedarf einer wirksamen Vollmacht. Eine von ihm zunächst vollmachtlos eingelegte Berufung kann nachträglich rückwirkend genehmigt werden.[25] Eine von der Partei selbst eingelegte Berufung ist unzulässig.[26] Legt ein Rechtsanwalt, der bei einer Partei angestellt ist, ein Rechtsmittel ein, muss sich aus der Rechtsmittelschrift ergeben, dass er als unabhängiger Prozessbevollmächtigter auftritt und weisungsungebunden die Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt.[27] Sog. Rechtsbeistände sind nicht postulationsfähig.[28] Die von einer nicht postulationsfähigen Person eingelegte Berufung kann nur bis zum Ablauf der Berufungsfrist geheilt werden.[29]

[24] Zur Vertretungspraxis im Arbeitsgerichtsverfahren allgemein Grotmann-Höfling, AuR 2009, 392.
[25] BGH v. 9.5.1984, VersR 1984, 781.
[26] LAG Schleswig-Holstein v. 14.2.2020 – 2 SaGa 1 öD/20, juris.

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