I. Ziel und Inhalt der Kooperation im Schadensmanagement
Rz. 3
Gegenüber dem Rechtsschutzkunden bzw. rechtsschutzversicherten Mandanten gibt es zwischen der Rechtsschutzversicherung und der Anwaltschaft sich berührende Interessen.
1. Wichtige Aspekte für die Rechtsschutzversicherung
Rz. 4
Für die Rechtsschutzversicherung sind die Kundenzufriedenheit und die optimale und erfolgreiche Abwicklung des Rechtsschutzfalles wichtig. Nicht zu verkennen ist, dass die Rechtsschutzversicherungen durch sog. "Mandatssteuerung" dieses Ziel möglichst weitestgehend erreichen wollen. Seitens der Rechtsschutzversicherung wird gegenüber den kooperierenden Anwaltskanzleien als wichtig dargestellt die Bereitschaft zu kostengünstiger Mandatsabwicklung.
2. Wichtige Aspekte für die Anwaltschaft
Rz. 5
Für die Anwaltschaft ist – wenn auch nicht generell, so doch für den größten Teil der Anwälte – die Kooperation mit der Rechtsschutzversicherung von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung. Die Kooperation mit einer Rechtsschutzversicherung hat für den Anwalt erkennbar den Vorteil, dass ihm Mandate empfohlen werden. Dies wiederum eröffnet die Chance zu Gebühreneinnahmen. Hierbei ist nicht zu übersehen, dass bei einem rechtsschutzversicherten Mandanten die Sicherheit der Gebührenzahlung garantiert ist. Darüber hinaus ergeben sich aufgrund einer Mandatsverbindung zu einem rechtsschutzversicherten Mandanten häufig auch auf anderen Bereichen – auch ohne Beteiligung von Rechtsschutz – zusätzliche Mandate.
Rz. 6
Aufgrund dieser Situation ist es verständlich und nahe liegend, dass zwischen der Rechtsschutzversicherung einerseits und Anwaltschaft andererseits effiziente Kooperationen angestrebt werden.
3. Gemeinsame Interessen von Rechtsschutzversicherer und Anwaltschaft
Rz. 7
Gemeinsame Interessen formuliert Schneider:[1]
Rechtsschutzversicherer und Anwaltschaft:
▪ | Gemeinsames Interesse: Zufriedenheit des rechtsuchenden Versicherungsnehmers bzw. Mandanten | ||
▪ | Grundvoraussetzung: Optimale Rechtsdienstleistung
|
II. Kriterien für die Kooperation zwischen Anwalt und Rechtsschutz
Rz. 8
1. Zieldefinition
▪ | Vertrauensvolle Zusammenarbeit |
▪ | Effiziente und kundenorientierte Kundenbetreuung/Mandatsführung |
2. Minimierung Verwaltungsaufwand
▪ | Korrespondenz nur zur Meldung Rechtsschutzfall |
▪ | Nur Abschlussinformation durch Anwalt an Rechtsschutz |
▪ | Unkomplizierte Gebühren- und Auslagenabrechnung |
▪ | Zügige Gebühren- und Auslagenzahlung/-erstattung |
3. Mandatsempfehlung durch Rechtsschutz
▪ | Vorab Prüfung Rechtsschutzdeckung |
▪ | Anwaltsempfehlung, wenn gewünscht |
▪ | Mögliche (evtl. telefonische) anwaltliche Erstberatung |
4. Mandatsannahme
▪ | Aufgrund Deckungszusage durch Rechtsschutzversicherung, evtl. per Fax |
▪ | Auch möglich: Telefonweiterschaltung durch Rechtsschutz-Servicestelle an Anwaltskanzlei |
▪ | Umgehende Kontaktaufnahme durch Anwalt mit empfohlenem Mandanten |
5. Kostengarantie und Abrechnung durch Rechtsschutz
▪ | Kostengarantie |
▪ | Gebühren-/Vorschusszahlung bei Anforderung |
▪ | Möglicher Verzicht auf Verrechnung der Selbstbeteiligung bei Beratungsmandat |
6. Aktivitäten/Verhaltensregeln aufseiten des Anwaltes
▪ | Kurzfristige Terminvereinbarung |
▪ | Nach Mandatsempfehlung Rückruf bei Versicherungsnehmer/Mandant |
▪ | Evtl. telefonische Erstberatung |
▪ | Vereinfachung Korrespondenz |
▪ | Sachstandsbericht |
▪ | Abschlussbericht mit Liquidation |
7. Vermeidung kontroverser Gebührenabrechnungen
8. Wechselseitige Nutzung moderner Technik
III. Kriterien der Versicherer bei Kanzleiauswahl
Rz. 9
Rechtsschutzversicherungen streben mehr und mehr genau definierte Kooperationen mit Anwaltskanzleien an. Hierbei handelt es sich quasi um eine Fortentwicklung der schon seit Jahrzehnten praktizierten Gebührenvereinbarungen.
Rz. 10
Bei der Auswahl von sog. "Vertrauens-" oder "Vertragsanwälten" orientieren Rechtsschutzversicherungen sich an bestimmten Auswahlkriterien. Hierzu sind zu nennen:
▪ | Kanzleigröße: Als ideal werden angesehen Kanzleien mit 3 bis 10 Anwälten | ||||
▪ | Kanzleikompetenz:
|
||||
▪ | Kundenfreundlichkeit | ||||
▪ | Ansprechende Kanzleiausstattung | ||||
▪ | Erreichbarkeit | ||||
▪ | Technische Ausstattung | ||||
▪ | Verkehrstechnische Anbindung | ||||
▪ | Reputation der Anwaltskanzlei | ||||
▪ | Erfahrung in der Zusammenarbeit | ||||
▪ | Evtl. Verbindung zu Außendienst. |
Rz. 11
Die von Rechtsschutzversicherungen angestrebten Kooperationen, die regelmäßig auch durch sog. "Kooperationsvereinbarungen" geregelt werden, haben selbstverständlich das Ziel, den mit einem Rechtsschutzfall verbundenen Aufwand zu minimieren. Dies betrifft den internen Aufwand bei der Schadenabwicklung, darüber hinaus aber auch die Gebührenhöhe. Gegenstand von Kooperationsvereinbarungen sind also regelmäßig auch Vergütungsvereinbarungen. Legitim ist es, dass von Seiten der kooperierenden Anwaltskanzlei auch eine Steigerung des Mandatsau...
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