Rz. 32

Beim Weiterverkauf vereinbart der Käufer einer noch nicht übergebenen Sache mit einem Dritten, dass dieser den Vertrag mit dem Verkäufer übernimmt (§§ 398 ff., 414 ff. BGB).[37] Ein Streckengeschäft liegt vor, wenn dieselbe Ware, auch schon vor Konkretisierung (§ 243 Abs. 2 BGB), vom Käufer an den Letztkäufer weiterverkauft wird. Die Kaufvertragspflichten bestehen nur zwischen den jeweiligen Vertragspartnern. Dabei wird der Erstverkäufer über den jeweiligen Zwischenverkäufer angewiesen, den Besitz direkt dem Letztkäufer zu verschaffen.[38]

[37] Palandt/Weidenkaff, Einf. v. § 433 Rn 13.
[38] Palandt/Weidenkaff, Einf. v. § 433 Rn 15.

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