Rz. 187

Muster 27.24: Kaufvertrag nach UN-Kaufrecht

 

Muster 27.24: Kaufvertrag nach UN-Kaufrecht

Kaufvertrag

zwischen der Bonner-Loch-Baumaschinen GmbH, Industriestraße 92, 53119 Bonn, Deutschland

– im Folgenden: Verkäufer –

und

der Les Trous de Paris S.A., 6, rue du Trou, 75016 Paris, Frankreich

– im Folgenden: Käufer –

1. Der Verkäufer verkauft dem Käufer einen Bagger des Typs P-2 gegen Zahlung eines Kaufpreises von 150.000 EUR.
2. Der Verkäufer wird dem Käufer die Absendung des Kaufgegenstands mitteilen. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis bis zum Ablauf von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung zu zahlen. Ist die Zahlung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht erfolgt, kann der Verkäufer Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % der noch offenen Kaufpreisforderung verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
3. Der Käufer hat bis zum 15.11.2020 dem Verkäufer die Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe des Kaufpreises nachzuweisen. Die Sicherheit ist durch Eröffnung eines unwiderruflichen Dokumentenakkreditivs zu stellen. Der Käufer wird das Akkreditiv auf seine Kosten zugunsten des Verkäufers bei einer deutschen Großbank innerhalb eines Monats nach Abschluss dieses Vertrages zahlbar stellen und von dieser Bank bestätigen lassen.
4. Die Lieferung erfolgt an einem vom Käufer zu benennenden Tag frei Frachtführer Bonn (FCA-Incoterms). Die Benennung erfolgt durch den Käufer spätestens bis zum 15.12.2020. Der vom Käufer für die Lieferung zu benennende Zeitpunkt darf eine Frist von zwei Wochen nach Benennung des Frachtführers nicht überschreiten. Der Verkäufer wird für die Erteilung der für die Ausfuhr erforderlichen Unterlagen Sorge tragen. Dem Käufer obliegt die Einfuhr des Kaufgegenstands im eigenen Namen. Die Parteien sind zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Erfüllung des Vertrags infolge eines Export- bzw. Importverbots unmöglich ist.
5.

Erfolgt die Lieferung nicht rechtzeitig, so hängt die Ausübung der Gewährleistungsrechte, die dem Käufer zustehen, von einer fruchtlosen Nachfristsetzung ab. Die Frist muss mindestens sechs Tage betragen.

Zum Schadensersatz ist der Verkäufer nicht verpflichtet, wenn er sich gem. Art. 79 des UN-Kaufrechts entlasten kann, oder wenn er den Nachweis erbringt, dass das innerbetriebliche Leistungshindernis durch ihn oder einen Angestellten weder schuldhaft gesetzt noch schuldhaft nicht behoben worden ist.

6. Der Kaufgegenstand entspricht bei Übergabe an den Frachtführer der vertraglich festgesetzten Beschaffenheit und ist bei Übergabe an den Frachtführer frei von Mängeln, die seinen Wert oder seine vertraglich vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich mindern. Der Käufer hat den Kaufgegenstand nach Lieferung ohne schuldhaftes Zögern zu untersuchen und festgestellte Mängel, sofern sie nicht nur unerheblich sind, dem Verkäufer anzuzeigen. Konnten Mängel bei der Untersuchung nicht erkannt werden und stellen sie sich später heraus, so gilt die Anzeigepflicht in gleichem Maße.
7. War der Kaufgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer mangelbehaftet, kann der Käufer seine Rechte auf Vertragsaufhebung, Minderung oder Nachlieferung erst geltend machen, wenn die dem Verkäufer zu setzende Nachbesserungsfrist fruchtlos abgelaufen ist. Die Frist muss mindestens drei Wochen betragen. Schadensersatz kann der Käufer daneben nur verlangen, wenn dem Verkäufer der Entlastungsbeweis, den er in dem unter Nr. 6, Abs. 2, genannten Umfang antreten kann, nicht gelingt.
8. Dieser Kaufvertrag unterliegt den Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Soweit dieses keine Regelungen enthält, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.
9. Vertragsänderungen und sonstige rechtserhebliche Willenserklärungen bedürfen der Schriftform.
10. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam, gelten insoweit die Vorschriften des UN-Kaufrechts. Treffen diese keine Regelung, gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Internationalen Privatrechts.
11. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, ist das Landgericht Bonn.

Muster angelehnt an Meyer-Sparenberg, in: Hoffmann-Becking/Rawert: Beck’sches Formularbuch zum Bürgerlichen Handels- und Wirtschaftsrecht, 13. Aufl. 2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge