Rz. 186

Zeitlichen, räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich prüfen (einschließlich etwaiger Vorbehalte).

Sachlicher Anwendungsbereich:

Das UN-Kaufrecht ist anwendbar, wenn

  • es von den Parteien nicht ausgeschlossen wurde,
  • es sich um einen Kaufvertrag handelt, der zwischen Parteien mit Niederlassung in verschiedenen Staaten über Ware geschlossen wurde, die nicht zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist und
  • die Staaten, in denen die Parteien niedergelassen sind, Vertragsstaaten sind oder
  • die Regeln des nationalen IPR zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen.
Zur Auslegung des UN-Kaufrechts im Zweifel die authentischen Sprachfassungen (arabisch, chinesisch, englisch, französisch, russisch und spanisch) heranziehen.
Prüfen, inwieweit im Einzelfall Interesse an Abbedingung der Regeln des UN-Kaufrechts zugunsten von Regeln der nationalen Rechtsordnungen, die über das Internationale Privatrecht Anwendung finden, besteht.

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