Rz. 26

Aufschiebend oder auflösend bedingter Kauf, z.B. Kauf mit vereinbartem Rückgaberecht (§ 158 Abs. 1 BGB) oder Kauf unter aufschiebender Bedingung der vollzogenen Weiterveräußerung (§ 158 Abs. 2 BGB).[32]

[32] Palandt/Weidenkaff, Einf. v. § 433 Rn 14.

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