Rz. 145

Bedient sich der Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien, hat er zusätzlich zu den Anforderungen aus §§ 312 ff. BGB die sich aus § 312i BGB ergebenden Pflichten zu erfüllen. Während der Begriff des Fernabsatzvertrags jede Form des Vertragsschlusses unter physisch abwesenden Personen erfasst, fallen unter § 312i BGB nur Verträge, die unter Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln (z.B. Teleshopping, Telebanking, Dash Buttons[277]) zustande kommen. Eine Legaldefinition des Begriffs "Telemedien" findet sich in § 1 Abs. 1 TMG.

§ 312i BGB sieht neben einer Korrekturmöglichkeit von Eingabefehlern, eine Empfangsbestätigung der Bestellung und einer Abruf- und Speichermöglichkeit der Vertragsbestimmungen (einschließlich AGB) insbesondere vor, dass der Unternehmer die Informationen gem. Art. 246c EGBGB (u.a. technische Schritte, etwaige Speicherung des Vertragstextes, Berichtigung von Eingabefehlern und Sprachwahl) vor Abgabe der Verbraucherbestellung klar und verständlich mitzuteilen hat. Der Unternehmer kann seine Vertragserklärung mit der Empfangsbestätigung verknüpfen, muss dies aber nicht.[278] Wenn mit der Bestätigung der Bestellung deren Annahme nicht verbunden sein soll, empfiehlt sich ein klarstellender Hinweis hierauf.[279]

Bei Abschluss eines Verbrauchervertrags unter Einsatz von Telemedien gelten darüber hinaus die besonderen Pflichten nach § 312j BGB.

[278] OLG Nürnberg K&R 2010, 58, 60.
[279] Mankowski, EWiR 2003, 961, 962; Fritsche, NJ 2002, 169, 173.

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