Rz. 64
§ 434 Abs. 3 BGB stellt die Lieferung eines aliuds oder einer Mindermenge – unabhängig von der jeweiligen Genehmigungsfähigkeit – einem Sachmangel gleich. Ob eine Falschlieferung vorliegt, ist nach dem Vertragszweck zu bewerten, der entweder vereinbart oder dem Verkäufer bekannt ist.[85] Bei Mengenfehlern ist die Abweichung in erster Linie nach Stück und Gewicht zu beurteilen.[86] Wird eine zu große Menge geliefert, erfolgt die Rechtsfolgenabwicklung nach allgemeinem Schuldrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB).[87]
Rz. 65
Diskutiert wird, ob nach § 434 Abs. 3 BGB auch Extremabweichungen als Sachmangel beim Stückkauf zu behandeln sind. Übergibt ein Autohändler dem Käufer eines VW Polo fälschlicherweise einen Audi A4, scheint § 434 Abs. 3 BGB dem Käufer zu gestatten, den wertvolleren Pkw zu behalten. Das Ergebnis wird angesichts des klaren Wortlauts von der h.M.[88] befürwortet. Dies setzt allerdings voraus, dass eine ausdrückliche oder schlüssige Tilgungsbestimmung des Verkäufers vorliegt, mit dieser Sache seine Verpflichtung erfüllen zu wollen.[89]
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