Rz. 64

§ 434 Abs. 3 BGB stellt die Lieferung eines aliuds oder einer Mindermenge – unabhängig von der jeweiligen Genehmigungsfähigkeit – einem Sachmangel gleich. Ob eine Falschlieferung vorliegt, ist nach dem Vertragszweck zu bewerten, der entweder vereinbart oder dem Verkäufer bekannt ist.[85] Bei Mengenfehlern ist die Abweichung in erster Linie nach Stück und Gewicht zu beurteilen.[86] Wird eine zu große Menge geliefert, erfolgt die Rechtsfolgenabwicklung nach allgemeinem Schuldrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB).[87]

 

Rz. 65

Diskutiert wird, ob nach § 434 Abs. 3 BGB auch Extremabweichungen als Sachmangel beim Stückkauf zu behandeln sind. Übergibt ein Autohändler dem Käufer eines VW Polo fälschlicherweise einen Audi A4, scheint § 434 Abs. 3 BGB dem Käufer zu gestatten, den wertvolleren Pkw zu behalten. Das Ergebnis wird angesichts des klaren Wortlauts von der h.M.[88] befürwortet. Dies setzt allerdings voraus, dass eine ausdrückliche oder schlüssige Tilgungsbestimmung des Verkäufers vorliegt, mit dieser Sache seine Verpflichtung erfüllen zu wollen.[89]

[85] BGH NJW 1997, 1914, 1915.
[86] Palandt/Weidenkaff, § 434 Rn 53; zur Gleichstellung von Zuweniglieferung und Sachmangel siehe Grigoleit/Rhiem, ZGS 2002, 115 f.
[87] Lettl, JuS 2002, 866, 870.
[88] Brüggemeier, WM 2002, 1376, 1378; Bamberger/Roth/Faust, § 434 Rn 107 f.; Huber/Faust, Rn 12, 61; Oetker/Maultzsch, S. 74 f.; Reinicke/Tiedke, Rn 360; Henssler/v. Westphalen, § 434 Rn 52; MüKo/Westermann, § 434 Rn 44; Staudinger/Matusche-Beckmann, § 434 Rn 147; Musielak, NJW 2003, 89, 90; a.A. Schulze, NJW 2003, 1022.
[89] Bamberger/Roth/Faust, § 434 Rn 109; Tiedtke/Schmitt, JZ 2004, 1092 1095.

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