Rz. 113

Erfüllt der Garantiegeber die Anforderungen des § 479 Abs. 1, Abs. 2 BGB nicht oder nicht vollständig, bleibt die Garantieverpflichtung zum Schutz des Verbrauchers in der Regel wirksam (§ 479 Abs. 3 BGB). Vom übrigen Vertragstext trennbare Garantieklauseln können jedoch nach § 307 Abs. 1 BGB oder § 309 Nr. 8b) aa) BGB oder § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sein, wenn die Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips ergibt, dass das dispositive Recht oder die ergänzende Vertragsauslegung dem Verbraucher eine günstigere Regelung beschert.[226] Unter Umständen kommen Ansprüche des Verbrauchers aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 (c.i.c.) oder §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (Verletzung von Nebenpflichten) in Betracht.

 

Rz. 114

Ferner kann der Verwender unklarer Garantieerklärungen von den anspruchsberechtigten Stellen nach dem UKlaG und dem UWG auf Unterlassung bzw. Beseitigung in Anspruch genommen werden.[227]

[226] Ausführlich Hanke, S. 242 f.
[227] Ausführlich Hanke, S. 247 ff.

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