Rz. 71

Da der Käufer statt zurückzutreten mindern kann, müssen für eine Minderung die Voraussetzungen für den Rücktritt vorliegen. Gem. § 441 Abs. 1 S. 2 BGB genügt aber auch ein unerheblicher Mangel, um den Kaufpreis zu mindern. Die Minderung ist als Gestaltungsrecht geregelt und wird als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mit Zugang beim Verkäufer wirksam.[135] Entscheidet sich der Käufer für die Minderung, kann er nicht mehr vom Vertrag zurücktreten oder großen Schadensersatz verlangen.[136] Für die Durchführung der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden hätte (§ 441 Abs. 3 S. 1 BGB). Eine rechtswirksame Minderung verändert den Kaufpreis einseitig und unmittelbar.[137] Daraus resultiert ein entsprechend reduzierter Anspruch des Verkäufers aus § 433 Abs. 2 BGB. Hat der Käufer schon gezahlt, steht ihm ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich des Differenzbetrags zu (§ 441 Abs. 4 BGB).

Dem Käufer, der die mangelhafte Sache behalten möchte, ist die Minderung zu empfehlen, wenn die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem geminderten Betrag größer als die Kosten der Mangelbeseitigung ist. Die Geltendmachung des kleinen Schadensersatzanspruchs (vgl. Rdn 74) empfiehlt sich hingegen, wenn dieser Differenzbetrag geringer als die Kosten der Mangelbeseitigung ist.

[135] Palandt/Weidenkaff, § 437 Rn 29.
[137] NK-BGB/Büdenbender, § 441 Rn 19.

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