Rz. 18

Weitere Nebenpflichten können sich aus dem Vertrag unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und aus dem Gesetz ergeben. So trägt der Käufer von der Übergabe der Kaufsache an die Lasten der Kaufsache (§ 446 S. 2 BGB), wie z.B. den Erhaltungsaufwand oder etwaige Steuern.[24] Ihm fallen auch die Kosten der Abnahme und der Versendung der Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort zur Last, § 448 Abs. 1 BGB. Eine Pflicht, den nicht gezahlten Kaufpreis zu verzinsen, besteht nur noch, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt oder der Käufer in Schuldnerverzug gerät (§ 288 BGB). Beim Handelskauf tritt eine Verzinsungspflicht mit Fälligkeit des Kaufpreises ein (§ 353 HGB). Als Nebenpflicht des Käufers kann auch der Abruf der Sache zur Lieferung, die Kostentragung für den Transport oder die Rücksendung von Verpackungsmaterial vereinbart werden.[25]

[24] Palandt/Weidenkaff, § 433 Rn 54. Im Falle des Rechtskaufs gilt dies ab Abtretung.
[25] Palandt/Weidenkaff, § 433 Rn 50, NK-BGB/Büdenbender, § 433 Rn 58.

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