Rz. 172
Grds. hat der Käufer die Unternehmereigenschaft des Verkäufers zu beweisen. Diese Beweislastverteilung wird (im Rahmen von Online-Auktionen) weitgehend als unbillig empfunden, weil dem Käufer aufgrund der weitgehenden Anonymität des Internets eine Beweisführung quasi unmöglich sei.[333] Ob hieraus eine Beweislastumkehr resultiert, ist umstritten.[334] Ungeachtet dieser Diskussion sollte im Falle eines Prozesses unbedingt zu den vorgenannten Bewertungskriterien vorgetragen und dieser Vortrag belegt werden.
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