Rz. 172

Grds. hat der Käufer die Unternehmereigenschaft des Verkäufers zu beweisen. Diese Beweislastverteilung wird (im Rahmen von Online-Auktionen) weitgehend als unbillig empfunden, weil dem Käufer aufgrund der weitgehenden Anonymität des Internets eine Beweisführung quasi unmöglich sei.[333] Ob hieraus eine Beweislastumkehr resultiert, ist umstritten.[334] Ungeachtet dieser Diskussion sollte im Falle eines Prozesses unbedingt zu den vorgenannten Bewertungskriterien vorgetragen und dieser Vortrag belegt werden.

[333] So ausdrücklich: OLG Koblenz NJW 2006, 1438.
[334] Dafür OLG Koblenz NJW 2006, 1438, ablehnend Schlömer/Dittrich, K&R 2011, 159, 162; zum Meinungsstand: Fischer, WRP 2008, 193, 195 f.

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