Rz. 182

Die Primärpflichten der Parteien entsprechen denen des deutschen Rechts. Der Verkäufer ist vorbehaltlich anders lautender Abreden oder Gebräuche zur Lieferung an dem Ort verpflichtet, an dem der Verkäufer die Ware dem ersten Beförderer übergibt (Beförderungskauf), Art. 31 lit. a. UN-Kaufrecht.[373] Die Übergabe ist jedoch nicht bewiesen, wenn das Dokument über die Übergabe weder einen Stempel der Spedition trägt noch darlegt, welche Person die Ware für den Spediteur in Empfang genommen hat.[374] Art. 31 UN-Kaufrecht ist dispositives Recht und greift nicht ein, wenn die Parteien einen anderen Lieferort festlegen, wobei allein die Angabe einer Lieferadresse hierfür nicht ausreicht.[375] Aus Art. 34 UN-Kaufrecht ergibt sich die Pflicht des Verkäufers, dem Käufer die Warendokumente zu übergeben. Der Käufer ist vor allem verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen, Art. 53 UN-Kaufrecht. Der Kaufpreis ist erst fällig, nachdem die Ware dem Käufer zur Verfügung steht und er Gelegenheit hatte, sie zu untersuchen, Art. 58 UN-Kaufrecht.

Hervorzuheben sind außerdem folgende Besonderheiten gegenüber dem deutschen Recht:

Der Verkäufer kann zum Teil die Lieferverpflichtung durch ein bloßes Zurverfügungstellen der Ware erfüllen, ohne dass es einer Übergabe an den Käufer bedarf, Art. 31 UN-Kaufrecht.
Weder der Verkäufer noch der Käufer sind berechtigt, vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin zu leisten.
Art. 48 UN-Kaufrecht enthält das Recht zur zweiten Andienung des Verkäufers.
Gem. Art. 57 Abs. 1 lit. a. UN-Kaufrecht ist die Kaufpreiszahlung vorbehaltlich einer Zug-um-Zug-Abwicklung am Sitz des Verkäufers zu leisten (Bringschuld).
Es besteht eine beiderseitige Pflicht gem. Art. 79 Abs. 4 UN-Kaufrecht, leistungshindernde Umstände der anderen Partei in angemessener Frist bereits nach deren Erkennbarkeit mitzuteilen.
[373] LG Koblenz BeckRS 2013, 13724; BGH NJW-RR 2013, 309, 310.
[374] LG Darmstadt v. 21.3.2013 – 9 O 299/12, IHR 2014, 69.
[375] Kantonsgericht Zug IHR 2006, 158.

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