Rz. 179

Gegenstand des UN-Kaufrechts sind Kaufverträge über Waren, soweit sie nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind.[349] Bei einem nicht erkennbaren Kauf für den persönlichen Gebrauch findet das UN-Kaufrecht jedoch Anwendung.[350] Das UN-Kaufrecht gilt auch für über das Internet abgeschlossene Geschäfte, nicht jedoch Online-Auktionen.[351] Für das UN-Kaufrecht ist es ohne Bedeutung, ob die Ware bereits existiert oder erst noch hergestellt bzw. montiert werden muss.[352] Das UN-Kaufrecht wurde auch auf einen als Lizenzvertrag über Software bezeichneten Vertrag angewandt.[353] Das UN-Kaufrecht ist ebenso auf solche Kaufverträge anzuwenden, bei denen die Parteien zusätzliche Pflichten nicht kaufrechtlichen Charakters vereinbaren. Nach Art. 4 UN-Kaufrecht umfasst der sachliche Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts den Abschluss des Kaufvertrags und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten, nicht hingegen den auf die Gültigkeit des Vertrags bezogenen Fragenkreis[354] und die Beurteilung eines Prozessvergleichs eines Kaufvertrags.[355] Ausdrücklich ausgeschlossen sind nach Art. 4 lit. a UN-Kaufrecht Fragen der Gültigkeit des Vertrags oder von Gebräuchen oder der dinglichen Wirkung des Vertrags. Bestehen Zweifel etwa an der Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen, ist zur Klärung die nationale Rechtsordnung heranzuziehen, die nach den allgemeinen Vorschriften des IPR oder im Wege der Parteivereinbarung anzuwenden ist (Art. 7 Abs. 2 UN-Kaufrecht). Der Ausschluss des UN-Kaufrechts führt bei Verbrauchsgütergeschäften durch die Geltung der § 478 f. BGB auch für die vorgelagerten Handelsstufen zu einer Schlechterstellung des deutschen Exporteurs.[356] Das UN-Kaufrecht erfasst ebenso wenig die Frage der Verjährung, die Haftung aus Delikt[357] oder culpa in contrahendo/positiver Forderungsverletzung,[358] die Stellvertretung und die Aufrechnung.[359]

[349] Piltz, NJW 2017, 2449; Reinhart, Art. 2 Rn 2 UN-Kaufrecht, wobei das UN-Kaufrecht auch auf die dauerhafte Überlassung von auf einem Datenträger verkörperter Software (vgl. ÖstOGH IHR 2005, 195) und Online-Dienste (Schmitz, MMR 2000, 256, 257) Anwendung findet.
[350] OLG Hamm NJW-RR 2010, 708; OLG Hamm BeckRS 2012, 11401.
[351] Piltz, NJW 2019, 2517.
[352] Hau/Poseck/Saenger, Art. 1 CISG Rn 7.
[353] Rechtbank MiddenNederland v. 25.3.2015, CISG-Niederlande (4.12, 4.16).
[354] MüKo-BGB/Huber, Art. 4 CISG Rn 11.
[355] OLG Köln BeckRS 2013, 05770.
[356] Piltz, NJW 2011, 2261, 2262; auch Piltz, Anm. zu EuGH v. 16.6.2011, EuZW 2011, 631, 636.
[357] OLG Koblenz BeckRS 2012, 21660.
[358] Karollus, S. 45; OLG Köln IHR 2006, 145.
[359] OLG Oldenburg NJOZ 2013, 207, 208.

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