Rz. 131

Neben dem allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 12 ff. ZPO kommt bei der Klage auf Rückgewähr des Kaufpreises aufgrund Rücktritt der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gem. § 29 ZPO in Betracht. Erfüllungsort ist in diesem Fall der Ort, an dem sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts nach dem Vertrag bestimmungsgemäß befindet; dies ist i.d.R. der Wohnsitz des Käufers.
Zur Erleichterung der Zwangsvollstreckung des Zug-um-Zug-Urteils (§ 256 ZPO) empfiehlt sich, die Beklagte in Annahmeverzug zu setzen und einen Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs zu stellen.
Vorliegend ist die Nachfristsetzung aufgrund der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung entbehrlich (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

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