Rz. 131
▪ | Neben dem allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 12 ff. ZPO kommt bei der Klage auf Rückgewähr des Kaufpreises aufgrund Rücktritt der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gem. § 29 ZPO in Betracht. Erfüllungsort ist in diesem Fall der Ort, an dem sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts nach dem Vertrag bestimmungsgemäß befindet; dies ist i.d.R. der Wohnsitz des Käufers. |
▪ | Zur Erleichterung der Zwangsvollstreckung des Zug-um-Zug-Urteils (§ 256 ZPO) empfiehlt sich, die Beklagte in Annahmeverzug zu setzen und einen Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs zu stellen. |
▪ | Vorliegend ist die Nachfristsetzung aufgrund der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung entbehrlich (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen