Rz. 128

Muster 27.20: Klage wegen Minderung

 

Muster 27.20: Klage wegen Minderung

An das

Amtsgericht _____

_____ (Anschrift)

Klage

In dem Rechtsstreit

Herr Herz, _____ (Anschrift),

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____

gegen

Herrn Bell, _____ (Anschrift),

– Beklagter –

wegen Minderung

Streitwert: 800 EUR

Namens und mit Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.8.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Für den Fall, dass das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet und der Beklagte nicht innerhalb der Frist seine Verteidigungsbereitschaft erklärt oder den Anspruch anerkennt, wird beantragt, gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil zu erlassen.

Begründung:

Der Kläger macht mit seiner Klage einen Anspruch auf Rückzahlung gem. § 441 Abs. 4 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB geltend.

Am 21.6.2020 hat der Kläger vom Beklagten, der eine Hundezucht betreibt, einen ca. zwei Monate alten Labrador-Retriever zum Preis von 800 EUR erworben.

Beweis: Kaufvertrag vom 21.6.2020 in Kopie als Anlage K1.

Nach zwei Monaten bemerkte der Kläger bei Spaziergängen mit einer Bekannten, dass der Hund nicht mehr weit laufen will und sich öfters hinsetzt. Beim Spielen schreite er gelegentlich auf und zeigte einen instabilen Gang.

Beweis: Zeugnis der Frau Spiel, Dürener Straße 456, 50931 Köln.

Daraufhin ist der Kläger mit dem Hund am 1.8.2020 zum Tierarzt gegangen. Dieser stellte einen angeborenen Hüftschaden fest, dessen vollständige Heilung nicht möglich ist.

 
Beweis: 1. Zeugnis des Herrn Dr. Hund, Mozartstraße 7, 40593 Düsseldorf, als sachverständiger Zeuge,
  2. Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Der Kläger möchte den lieb gewonnen Hund nicht mehr zurückgeben. Er fürchtet jedoch die hohen zu erwartenden Tierarztkosten. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger mit Schreiben vom 3.8.2020 Minderung des Kaufpreises verlangt und den Beklagten zur Zahlung von 800 EUR aufgefordert.

Beweis: Schreiben des Klägers vom 3.8.2020 in Kopie als Anlage K2.

Der Minderungsbetrag beläuft sich auf 800 EUR (mithin den kompletten Kaufpreis), da der Kauf eines mit dem vorliegenden Erbschaden versehenen Hundes für den Kläger mit 800 EUR weit übersteigenden Tierarztkosten und erheblichen Sorgen um das Wohlbefinden des Haustieres verbunden ist, so dass der rein wirtschaftliche Wert des kaufgegenständlichen Hundes als Kaufsache mit 0 EUR anzusetzen ist.

Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Mit Schreiben von 14.8.2020 hat Beklagter die Zahlung unter Berufung auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss abgelehnt.

Beweis: Schreiben des Beklagten vom 14.8.2020 in Kopie als Anlage K3.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung des überzahlten Kaufpreises in Höhe des Minderungsbetrages von 800 EUR gem. § 441 Abs. 4 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB.

Es liegt ein wirksamer Kaufvertrag (Sachkauf) vor (§§ 90a S. 2, 433 BGB). Bei dem Kaufvertrag handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf. Der Beklagte ist als gewerblicher Züchter Unternehmer i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB; der Kläger ist Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.

Der angeborene Hüftschaden stellt einen bei Gefahrübergang bereits vorhandenen Sachmangel (§ 434 BGB) dar. Zwar ist grundsätzlich die Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB), die aus einer Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) besteht, gegenüber der Minderung vorrangig. Eine Nachbesserung scheidet hier aber aus, da der Hund unter einer nicht vollständig heilbaren Erbkrankheit leidet. Ein Austausch scheidet beim Haustierkauf zwei Monate nach Übergabe allein schon wegen vorhandenen Affektionsinteresses des Käufers aus. Unabhängig davon kommt eine Ersatzlieferung hier nicht in Betracht, da sie von beiden Parteien abgelehnt wird: Der Kläger will den Hund nicht zurückgeben. Der Beklagte hat seinerseits unter Hinweis auf den kaufvertraglichen Gewährleistungsausschluss jegliche Haftung (mithin auch eine Nacherfüllung) abgelehnt. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war daher entbehrlich.

Dem Minderungsrecht steht die im schriftlichen Kaufvertrag enthaltene Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkung nicht entgegen, da diese beim vorliegenden Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) gem. § 476 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

(Rechtsanwalt)

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