Rz. 127

Für die örtliche Zuständigkeit kommt neben dem allgemeinen Gerichtsstand gem. §§ 12  ff. ZPO der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gem. § 29 ZPO in Betracht. Haben die Parteien keine Absprache über den Erfüllungsort getroffen, ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen. Zu den Umständen, auf die bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung abzustellen ist, zählen die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung, die Verkehrssitte, örtliche Gepflogenheiten und eventuelle Handelsbräuche. Bei Gegenständen, die an ihrem Bestimmungsort auf- oder eingebaut werden, erscheint der Erfüllungsort am Sitz des Verkäufers nicht angemessen, da der Rücktransport zum Verkäufer nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Schließlich muss nach Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie die Nachbesserung oder Ersatzlieferung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen. Für den Erfüllungsort ist daher auf den Belegenheitsort der mangelhaften Sache abzustellen.
Besteht ein Anspruch auf Neulieferung, ist der Verkäufer dazu verpflichtet, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu übergeben und zu übereignen. Nach § 439 Abs. 5 i.V.m. § 348 BGB ist die mangelfreie Sache Zug um Zug gegen Rückgewähr der mangelhaften Sache zu liefern.
Zur Erleichterung der Zwangsvollstreckung des Zug-um-Zug-Urteils (§ 256 ZPO) empfiehlt sich, die Beklagte in Annahmeverzug zu setzen und einen Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs zu stellen.
Die Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" umfasst gem. § 439 Abs. 3 BGB auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache.

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