Rz. 21
Die Beweislast für Pflichtverletzung, Schaden, Kausalität und Verschulden tragen die Erben.[24]
Rz. 22
Bei der Verletzung einer gesetzlichen Verpflichtung des Nachlasspflegers kann hingegen zugunsten des Erben der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Pflegers sprechen, so dass dieser sich von dem Schuldvorwurf entlasten muss.[25]
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