Rz. 5
Eine Haftung aus § 1833 Abs. 1 S. 1 BGB scheidet aus, wenn die Bestellung zum Nachlasspfleger wegen Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB nichtig ist (§§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1 S. 1, 1780 BGB). In diesen Fällen fehlt ein gesetzliches Schuldverhältnis.
Rz. 6
War der Erblasser Ausländer, ist § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 10 RPflG zu beachten: Funktionell zuständig für die Anordnung der Nachlasspflegschaft ist allein der Richter.[4] Ein entsprechender Beschluss des Rechtspflegers wäre nach § 8 Abs. 4 RPflG unwirksam, die Bestellung wäre nichtig.[5] Trotzdem stelle nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg ein existenter Beschluss kein "nullum" dar; der Nachlasspfleger unterliege vielmehr den für den Nachlasspfleger geltenden Bestimmungen und Haftungsregelungen.[6] Im entschiedenen Fall ging es aber allein um Herausgabeansprüche nach § 1890 BGB gegen den Nachlasspfleger, nicht um Haftungsansprüche aus § 1833 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Entscheidung ist abzulehnen. § 1890 BGB hätte es nicht bedurft. Herausgabeansprüche wären auch über andere Anspruchsgrundlagen begründbar gewesen.
Rz. 7
Unschädlich ist hingegen, wenn die zunächst wirksam erfolgte Bestellung später als unzulässig aufgehoben wird.[7]
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