Rz. 5

Eine Haftung aus § 1833 Abs. 1 S. 1 BGB scheidet aus, wenn die Bestellung zum Nachlasspfleger wegen Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB nichtig ist (§§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1 S. 1, 1780 BGB). In diesen Fällen fehlt ein gesetzliches Schuldverhältnis.

 

Rz. 6

War der Erblasser Ausländer, ist § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 10 RPflG zu beachten: Funktionell zuständig für die Anordnung der Nachlasspflegschaft ist allein der Richter.[4] Ein entsprechender Beschluss des Rechtspflegers wäre nach § 8 Abs. 4 RPflG unwirksam, die Bestellung wäre nichtig.[5] Trotzdem stelle nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg ein existenter Beschluss kein "nullum" dar; der Nachlasspfleger unterliege vielmehr den für den Nachlasspfleger geltenden Bestimmungen und Haftungsregelungen.[6] Im entschiedenen Fall ging es aber allein um Herausgabeansprüche nach § 1890 BGB gegen den Nachlasspfleger, nicht um Haftungsansprüche aus § 1833 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Entscheidung ist abzulehnen. § 1890 BGB hätte es nicht bedurft. Herausgabeansprüche wären auch über andere Anspruchsgrundlagen begründbar gewesen.

 

Rz. 7

Unschädlich ist hingegen, wenn die zunächst wirksam erfolgte Bestellung später als unzulässig aufgehoben wird.[7]

[4] OLG Hamm v. 21.11.1975 – 15 W 64/75, OLGZ 1976, 165 = Rpfleger 1976, 94; vgl. auch: OLG Brandenburg v. 21.11.2007 – 13 U 148/06, BeckRS 2008, 9459; a.A. MüKo-BGB/Leipold, § 1960 Rn 7 m.w.N.
[7] RG v. 26.1.1914 – III 290/13, RGZ 84, 92.

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