Rz. 95

Zuständige Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist gemäß § 28i SGB IV allein die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vormals: Bundesknappschaft) als sog. Minijob-Zentrale. Da die Bundesknappschaft neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in den wohl meisten Fällen gewählte einheitliche pauschale Lohnsteuer in Höhe von 2 % einzieht – dazu noch unten Rdn 99 ff., insb. Rdn 110 – muss der Arbeitgeber auf der Meldung zur Sozialversicherung in der Regel auch seine Steuernummer angeben.

 

Rz. 96

Einzelheiten zum Meldeverfahren auch für geringfügig Beschäftigte ergeben sich aus der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV). Sind in einem Einzelfall Pauschbeiträge in der einen, aber regelmäßige Versicherungsbeiträge in der anderen Sozialversicherung zu entrichten, so ist der Gesamtbeitrag vom Arbeitgeber entsprechend aufzuteilen. Es sind also Meldungen sowohl an die Minijob-Zentrale als auch an die im Übrigen als Einzugsstelle zuständige Krankenkasse zu entrichten.

 

Rz. 97

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch die zuständige Ausgleichskasse für die Abwicklung der Lohnfortzahlungsversicherungen und Umlageverfahren bei Krankheit und Mutterschaft (U1 und U2 nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen – AAG; siehe oben § 25) der geringfügig ­Beschäftigten. Im Übrigen ergeben sich betreffend die U1- und U2-Verfahren für geringfügig Beschäftigte nahezu keine Besonderheiten. Soweit das U1-Verfahren nur auf Arbeitgeber bis 30 Arbeitnehmer anzuwenden ist, erfolgt die Zählung der geringfügig Beschäftigten entsprechend der allgemeinen Regelung für Teilzeitbeschäftigte anteilig mit 0,25 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit bis zehn Stunden, 0,5 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit bis 20 Stunden. In beiden Fällen ist Bemessungsgrundlage auch das Bruttoarbeitsentgelt der geringfügig Beschäftigten. Bei der Berechnung zur U1-Umlage bleiben allerdings Arbeitsentgelte kurzfristig (bis zu vier Wochen) Beschäftigter – unabhängig von ihrer sozialversicherungsrechtlichen Einordnung – unberücksichtigt, weil ihnen im Gegenzug auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zusteht, wie sich aus § 3 Abs. 3 EntgFG ergibt.

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