Rz. 11

Eine geringfügige Beschäftigung in der Ausprägung der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Entgeltgeringfügigkeit) liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 450 EUR je Monat nicht übersteigt, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 SGB IV. Ob dies der Fall ist, kann schwieriger zu entscheiden sein als auf den ersten Blick ersichtlich, zumal das Gesetz teils komplizierte Zusammenrechnungsregelungen vorsieht.

 

Rz. 12

Die Obergrenze von 450 EUR meint letztlich einen Bruttobetrag – wie in Deutschland im Arbeitsleben üblich. Die vom Arbeitgeber ggfs. zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und Steuern kommen hinzu. Abzüge zu Lasten des Arbeitnehmers sind im Vergleich zum nicht-geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stark eingeschränkt, doch können je nach Gestaltung des Arbeitsverhältnisses Rentenversicherungsbeiträge und ggfs. auch Lohnsteuern abzuziehen sein.

 

Rz. 13

Nach neuerer Rechtsprechung beschreibt die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze von 450 EUR einen Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht.[7] Der Monatswert ist in einem solchen Fall also nicht pro rata temporis zu reduzieren. Vielmehr kann auch derjenige noch 450 EUR hinzuverdienen, der seine Nebentätigkeit z.B. erst am 20. eines Monats aufnimmt.

[7] BSG v. 5.12.2017 – B 12 R 10/15 R – insb. Rn 26, juris.

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