Rz. 50

Liegt Fahrlässigkeit auch nur hinsichtlich eines Tatbestandsmerkmals vor, erstreckt sich der Vorsatz des Täters also beispielsweise nicht auf die konkrete Gefahr, so ist von Fahrlässigkeit auszugehen und die Tat nach Abs. 3 zu beurteilen.[63]

[63] Fischer a.a.O. Rn 19 m.w.N.

1. Abs. 3 Nr. 1

 

Rz. 51

Hier genügt Fahrlässigkeit hinsichtlich des Gefahrerfolgs, was dazu führt, dass es sich um eine Vorsatztat handelt.[64] Man spricht von einer Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination.

[64] BGH NZV 89, 31.

2. Abs. 3 Nr. 2

 

Rz. 52

Hier handelt es sich um eine durchweg fahrlässige Tatbegehung.

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