Rz. 3

In Ausübung der ihm in § 26a StVG eingeräumten Ermächtigung hat der Verordnungsgeber die zum 1.1.1990 in Kraft getretene und bundeseinheitlich geltende Bußgeldkatalogverordnung (BKatVO) – BGBl I, S. 1305, ergänzt durch die Verordnung zur Änderung der BKatVO und der FeV vom 25.2.2000 (BGBl I, S. 141) – in der auch die Gerichte bindenden Form einer Rechtsverordnung erlassen. In § 2 Abs. 1 dieser Verordnung sind bestimmte Verstöße als grobe bzw. beharrliche und i.d.R. ein Fahrverbot nach sich ziehende Pflichtverletzungen klassifiziert.

 

Rz. 4

Nach allgemeiner Meinung ist indessen auch im Bereich des § 4 BKatVO der § 25 StVG alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbotes geblieben.[1]

[1] Vgl. Hentschel, DAR 1996, 284.

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