Rz. 12

Durch die VO zur Änderung der BKatVO und der FeV vom 25.2.2000 (BGBl I, S. 141) sind die Sanktionen für Geschwindigkeitsüberschreitungen, namentlich die Dauer des Fahrverbotes, verschärft worden. Beispielsweise beträgt das Regelfahrverbot für eine mit einem Fahrzeug von über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht innerorts begangene Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 40 km/h jetzt zwei Monate, für die Geschwindigkeitsüberschreitung eines Pkw-Fahrers um mehr als 60 km/h drei Monate.

Für Abstandsunterschreitungen hat die am 1.5.2006 in Kraft getretene 40. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften die Sanktionen ebenfalls erhöht. Jetzt ist (bei Geschwindigkeiten von mehr als 100 km) bereits das Unterschreiten von 3/10 des halben Tachowertes ein zu einem einmonatigen Fahrverbot führender Regeltatbestand und das Unterschreiten von 2/10 bzw. 1/10 führt zu einem Fahrverbot von zwei bzw. drei Monaten.

Die Dauer des Fahrverbotes beträgt gem. § 25 Abs. 1 StVG ein bis drei Monate, wobei das Mindestmaß von einem Monat nicht unterschritten werden darf (OLG Düsseldorf NZV 2011, 149; BayObLG DAR 2019, 628), es sei denn das Fahrverbot gilt wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen (teilweise) als vollstreckt (OLG Hamm DAR 2011, 409).

Das Fahrverbot kann nur für die vorgeschriebene Gesamtzeit und nicht unterteilt in Etappen angeordnet und vollstreckt werden (BayObLG DAR 2019, 628).

 

Rz. 13

Die jeweilige Frist für Regelfälle ist vom Bußgeldkatalog vorgegeben und darf nur unter besonderen Voraussetzungen überschritten werden (BayObLG zfs 1995, 143; OLG Düsseldorf DAR 1998, 242), wobei die Notwendigkeit, von der Regel abzuweichen, eingehend begründet werden muss (OLG Hamm DAR 2001, 283). Sie darf auch nicht etwa im Hinblick auf eine bereits länger andauernde Rotlichtzeit erhöht werden (KG NZV 2010, 584).

Selbst eine beharrliche (wiederholte) Pflichtverletzung rechtfertigt ein Überschreiten der Regelfrist zumindest so lange nicht, wie gegen den Betroffenen erstmals ein Fahrverbot verhängt wird, und zwar unabhängig davon, ob ein von der BKatVO erfasster Regelfall vorliegt oder nicht (OLG Düsseldorf NZV 1998, 38). Selbst wenn längere Zeit zuvor gegen den Betroffenen bereits ein Fahrverbot verhängt worden war, ist eine Erhöhung der Fahrverbotsfrist nicht ohne weiteres möglich, so z.B. nicht einmal bei sieben im unteren Bereich liegenden Verstößen und einem vor 4 Jahren verhängten Fahrverbot (BayObLG DAR 2000, 39).

Andererseits darf ein Fahrverbot auch nicht unter die Mindestdauer von einem Monat abgekürzt werden, ebenso wenig wie es in Etappen verbüßt werden kann (BayObLG, Urt. v. 20.5.2019 – 201 ObOWi 569/19).

 

Rz. 14

 

Achtung: Keine Addition bei mehrfachem Verstoß

Auch wenn ein Verstoß mehrere Regeltatbestände erfüllt (z.B. innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h und ein vor weniger als einem Jahr rechtskräftig abgeurteilter Geschwindigkeitsverstoß um 26 km/h oder mehrere, tateinheitlich begangene Verstöße, wie z.B. eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h und ein gleichzeitig begangener Rotlichtverstoß mit mehr als einer Sekunde Rotlicht) dürfen die Fahrverbote nicht addiert werden, sondern es ist nur ein einheitliches Fahrverbot von einem Monat zu verhängen (OLG Stuttgart NZV 1996, 159; OLG Düsseldorf DAR 1998, 113; OLG Hamm NZV 2010, 159; OLG Brandenburg DAR 2011, 215; OLG Bamberg, Beschl. v. 16.9.2013 – 2 Ss OWiG 743/13).

 

Tipp: Keine Addition, wenn gemeinsames Gerichtsverfahren

Werden mehrere (tatmehrheitlich) begangenen Verstöße, bei denen eigentlich mehrere Fahrverbote zu verhängen wären, in einer gemeinsamen Gerichtsverhandlung abgeurteilt, ist nur ein einziges Fahrverbot zu verhängen (BGH DAR 2016, 212).

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