Rz. 143
Zur Vollstreckung eines strafrechtlichen oder eines durch Urteil ausgesprochenen Fahrverbotes ist die Staatsanwaltschaft berufen.
Rz. 144
Achtung: Abgabe bei unzuständiger Stelle
Die zum 1.4.2001 erfolgte Klarstellung in der Strafvollstreckungsordnung hat eine Ungerechtigkeit beseitigt. Die Verbotsfrist beginnt im Ergebnis nämlich auch, wenn der Führerschein zunächst in den Gewahrsam einer anderen Stelle gelangt, die mit der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten aufgrund derer ein Fahrverbot verhängt werden kann oder dessen Vollstreckung befasst ist (§ 59a Abs. 5 S. 3 i.V.m. § 87 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StVollstrO). Damit ist sichergestellt, dass die Fahrverbotsfrist auch dann schon zu laufen beginnt, wenn der Führerschein bei einer (unzuständigen) Polizeidienststelle abgegeben wird; wenn auch Polizeibehörden in solchen Fällen zur Entgegennahme eines Führerscheins nicht verpflichtet sind. Eine Ausnahme hiervon besteht in Bayern. Bayrische Polizeidienststellen müssen nämlich den Führerschein eines Bürgers Bayerns zur Vollstreckung eines in Bayern verhängten Fahrverbotes entgegennehmen.
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