Rz. 22

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt (zfs 1996, 196; NJW 1996, 1809; NZV 1996, 284). Nach seiner Auffassung bestehen verfassungsrechtliche Bedenken vor allem deshalb nicht, weil der Richter an die Indizwirkung dieser Regelfälle nicht gebunden sei. Ihm bleibe vielmehr Raum, im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maß abweiche, dass das Fahrverbot unangemessen wäre.

 

Rz. 23

Deshalb bestünden auch an der Verfassungskonformität der BKatVO und ihrer in § 26a StVG liegenden Ermächtigungsgrundlage keine Zweifel, denn unter diesen Ausgangsvoraussetzungen sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, in der BKatVO für bestimmte Einzelfälle eine normative Vorbewertung als typische Fälle grober oder beharrlicher Pflichtverletzung i.S.d. § 25 StVG vorzunehmen.

 

Rz. 24

Den Widerspruch zu seiner früheren Rechtsprechung (NJW 1969, 1623) löst es mit dem Hinweis darauf, dass seine damaligen Erwägungen im Hinblick auf die erhebliche Zunahme der Verkehrsdichte, der Übertretungen und der Unfallzahlen insoweit überholt seien.

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