Rz. 86

Zur Einstufung als Regelverstoß ist zwar eine konkrete Gefährdung nicht erforderlich. War jedoch eine Gefährdung des Querverkehrs geradezu ausgeschlossen, z.B. weil dieser noch nicht in den geschützten Bereich einfahren durfte, wird i.d.R. ein grober Verstoß zu verneinen sein (KG NZV 2010, 361; NZV 2016, 442; OLG Düsseldorf DAR 2015, 215; OLG Bamberg zfs 2016, 50). Andernfalls muss das Urteil dem Rechtsbeschwerdegericht die Beurteilung erlauben, ob das Gewicht der Pflichtverletzung dem Typus des Regelfalles entsprochen hat (BayObLG DAR 1997, 28; zfs 2003, 519), was nach Auffassung des OLG Dresden (DAR 2002, 522) für an Baustellenampeln begangene Rotlichtverstöße, bei denen wegen der Art der Ampelschaltung nicht einmal eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestand, kaum bejaht werden kann.

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