Rz. 24

Seit 1.1.2010 gilt auch für Vermächtnisansprüche die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Regelung gilt für alle Erbfälle, die seit dem 1.1.2010 eingetreten sind. Für Grundstücksvermächtnisse gilt allerdings eine zehnjährige Verjährungsfrist, § 196 BGB.[21]

[21] Vgl. Staudinger/Otte, § 2174 Rn 38; Staudinger/Peters/Jacoby, § 196 Rn 6; Palandt/Weidlich, § 2174 Rn 7; NK-BGB/Mayer, § 2174, Rn 26; a.A. wohl nur Damrau, ZErb 2015, 333 (dreijährige Verjährungsfrist), hiergegen OLG München, ZErb 2017, 285.

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