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Seit 1.1.2010 gilt auch für Vermächtnisansprüche die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Regelung gilt für alle Erbfälle, die seit dem 1.1.2010 eingetreten sind. Für Grundstücksvermächtnisse gilt allerdings eine zehnjährige Verjährungsfrist, § 196 BGB.[21]
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