Rz. 80

Der Nießbrauch an einem Anteil einer Personengesellschaft wird gemäß § 1069 BGB durch Vereinbarung bestellt; die Zustimmung aller Gesellschafter ist hierzu nötig (für die BGB-Gesellschaft: § 719 BGB). Diese Zustimmung kann allerdings bereits im Vorhinein im Gesellschaftsvertrag erteilt worden sein.

 

Rz. 81

Gehört zum Gesellschaftsvermögen ein Grundstück, so ist streitig, ob die Nießbrauchsbestellung am Gesellschaftsanteil im Wege der Grundbuchberichtigung in das Grundbuch eingetragen werden kann.[52] Es empfiehlt sich, vorher beim zuständigen Grundbuchamt anzufragen, ob dieses die Eintragung ermöglicht.

 

Rz. 82

Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem GmbH-Anteil bedarf gemäß § 1069 BGB, § 15 GmbH-Gesetz der notariellen Beurkundung.

[52] Vgl. MüKo/Schäfer, § 705 Rn 97 m.N. zum Streitstand.

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