Rz. 61

Tritt währen der Betriebsfortführung eine Rechtsnachfolge ein, ist wie folgt zu unterscheiden: Im Fall des unentgeltlichen Erwerbs (Erbfall/Schenkung) eines verpachteten Betriebs hat der Rechtsnachfolger des Verpächters das Wahlrecht, das erworbene Betriebsvermögen während der Verpachtung fortzuführen.[98] Der Rechtsnachfolger tritt also in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein. Dies gilt auch, wenn der Pächter zugleich Miterbe wird, bei teilentgeltlichen Übertragungen oder bei Einbringungen in nicht gewerblich geprägte Personengesellschaften zu Buch- oder Zwischenwerten auf Grundlage von § 24 UmwStG.[99]

 

Rz. 62

Geht der verpachtete Betrieb unentgeltlich auf den Pächter über, endet zwar damit der Verpachtungsbetrieb; es liegt aber keine Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 3 S. 1 EStG in der Person des Erblassers/Schenkers, sondern eine unentgeltliche nach § 6 Abs. 3 EStG zu beurteilende Betriebsübertragung vor.[100]

 

Rz. 63

Bei Veräußerung des verpachteten Betriebs durch den Verpächter handelt es sich um eine Betriebsveräußerung nach § 16 EStG. Diese unterliegt den Begünstigungen nach §§ 16 Abs. 4, 34 EStG, soweit die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Rdn 51 ff.).

[98] BFH v. 17.10.1991, BStBl II 1992, 392.
[99] Schmidt/Wacker, EStG, 30. Aufl. 2011, § 16 Rn 716.
[100] Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rn 716 m.w.N.; Stahl, in: Strahl, Ertragsteuern (Betriebsverpachtung), Rn 18.

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