Rz. 221

Weitere Lockerungen gibt es, soweit es sich um ganz bestimmte Hinzuleistungen handelt. Nach der Rspr. des BFH bleibt eine Entlassungsentschädigung auch dann steuerbegünstigt, wenn in einem späteren VZ aus sozialer Fürsorge (vgl. BFH v. 29.5.2008, BFH/NV 2008, 1666, BFH v. 14.4.2005, BFH/NV 2005, 1772) für eine gewisse Übergangszeit ergänzende Entschädigungszusatzleistungen erbracht werden, z.B. Outplacement-Beratung (vgl. BFH v. 14.8.2001 – XI R 22/00, BB 2002, 389; s. aber ab 1.1.2021 die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 19 EStG n.F.). Soziale Fürsorge ist allgemein als Fürsorge des Arbeitgebers für seinen früheren Arbeitnehmer zu verstehen. Ob der Arbeitgeber zu der Fürsorge arbeitsrechtlich verpflichtet ist, ist unerheblich. Diese Auslegung leitet der BFH aus einer zweckentsprechenden Auslegung des § 34 EStG unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ab (vgl. BFH v. 14.4.2005, BFH/NV 2005, 1772). Die ergänzenden Zusatzleistungen dürfen auch betragsmäßig nur einen ergänzenden Zusatz zur Hauptleistung bilden, diese aber bei Weitem nicht erreichen (vgl. BFH v. 29.5.2008, BFH/NV 2008, 1666 Übergangszahlungen; BFH v. 24.1.2002, NJW 2002, 2046 Zuschüsse zum Alg). Im Fall der nachträglich aufgestockten Abfindung eines Aufhebungsvertrages aufgrund eines finanziell besseren Sozialplans ließ der BFH die ermäßigte Besteuerung zu; die Aufstockung betrug 42,3 % der Hauptentschädigung und 29,7 % der Gesamtentschädigung (vgl. BFH v. 21.1.2004 – XI R 33/02, BB 2004, 1202).

 

Rz. 222

Die verbleibenden Zweifelsfragen zur Zusammenballung hat die Finanzverwaltung in dem nachfolgenden BMF-Schreiben geregelt. Die steuerlich unschädlich Hinzuleistungen für eine gewisse Zeit, wie Dienstwagen u.a., sind dort beispielhaft aufgelistet, und – was für die Praxis besondere Bedeutung hat – dort ist geregelt, dass es für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sei, wenn die zusätzliche Leistung weniger als 50 % der Hauptleistung beträgt (siehe unten Rdn 223, III. 3. b) S. 2). Dies heißt, dass die Hauptleistung (= die Abfindung) tarifbegünstigt bleibt. Dies gilt nicht für die Zusatzleistung (s. nachfolgend die Einzelheiten im BMF-Schreiben Rdn 223 f.)

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