Rz. 167

Eine Abfindung kommt auch dann nach verschiedenen Tarifverträgen grds. nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen zumutbaren neuen Arbeitsplatz vermittelt. Ob der angebotene Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer zumutbar ist, richtet sich nach Treu und Glauben und den Umständen des Einzelfalles. Die beiderseitigen Interessen sind zu berücksichtigen und abzuwägen. Für ein überwiegendes berechtigtes Interesses des Arbeitnehmers an einer Ablehnung des Arbeitsplatzes bedarf es besonders gewichtiger Gründe (vgl. BAG v. 21.4.2005 – 6 AZR 361/04, NZA 2005, 1263 = DB 2005, XXIII zu § 4 TV soziale Absicherung). Für die Zumutbarkeit sind allein die Kenntnisse des Arbeitnehmers ausschlaggebend, nicht persönliche Gründe (vgl. BAG v. 12.7.1995 – 10 AZR 127/95; BAG v. 26.10.1995 – 6 AZR 928/94 zu § 2 TV Soziale Absicherung v. 6.7.1992, DB 1996, 835 = NZA 1996, 54 für eine 60 km entfernte zumutbare Dienststelle). Eine Vergütungsverringerung um ca. 40 % ist grds. unzumutbar (BAG v. 26.4.2001 – 6 AZR 685/99, ArbRB 2002, 35). Die Annahme einer Teilzeitbeschäftigung mit ¾ der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit und einer um 25 % geminderten Bruttovergütung in 22 km Entfernung ist grds. nicht unzumutbar (BAG v. 18.4.1996 – 6 AZR 607/95 zu 2 TV Soziale Absicherung v. 6.7.1992, DB 1997, 781 = AP Nr. 14 zu § 4 TVG-Rationalisierungsschutz). Jedoch ist ohne das Hinzutreten weiterer Umstände einem bisher vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer die Annahme einer Teilzeitbeschäftigung, die um 37,5 % unter der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten liegt, jedenfalls dann nicht zumutbar, wenn das Gesamtarbeitsvolumen der Beschäftigten sich nur um 25 % verringert hat (vgl. BAG v. 30.1.1997 – 6 AZR 859/95, DB 1997, 2626 = NZA 1998, 111 sowie ergänzend die Kriterien zumutbarer Beschäftigungen für einen Arbeitslosen gem. § 140 SGB III.

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