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Aufgrund des Wegfalls der Steuerfreibeträge gem. § 3 Nr. 9 EStG a.F. ist es von großer Praxisrelevanz, andere – rechtsübergreifende -Optimierungen und Gestaltungsmöglichkeiten, wie das "Mannheimer Modell" oder ähnliche Modelle, in den Blick zu nehmen (vgl. BeckOK-SozR/Rittweger, SGB IV, § 7f Rn 6; Schönhöft/Röpke, NZA 2021, 1610; Schönhöft, BB 2021, 1332; Growe/Tretow, NZA 2020, 1080). Für die nachfolgend aufgeführten, noch "jungen" Modelle empfiehlt sich die Einholung einer steuerlichen Anrufungsauskunft (s. unten Rdn 226 ff.; vgl. zur Steuer auch BFH IX R 25/21 [anhängig] sowie die Vorinstanz, FG Berlin-Brandenburg v. 17.6.2021 4 K 4.2.2006/18, juris).

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