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Vielfach wird dem Mitarbeiter Gelegenheit gegeben, den Dienstwagen privat ab Freistellung oder im Fall der Nicht-Freistellung ab dem rechtlichen Ende zu erwerben. Dies ist auch steuerlich insoweit unbedenklich möglich, als der Pkw zum amtlichen Schätzwert veräußert wird. Problematisch sind Dienstwagenübernahmeklauseln, die die Übernahme des Dienstwagens oder den Eintritt in den Leasingvertrag zum Ausscheidezeitpunkt vorsehen. Vielfach wird darin eine unzulässige Kündigungserschwerung gesehen (vgl. Klumpp, in: Clemenz/Kreft/Krause, § 307 Rn 181 m.w.N.).

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