Rz. 390

Dabei kann der Anspruch auf rechtliches Gehör eine wichtige Rolle spielen. Das Gericht hat alle gebotenen Beweismöglichkeiten auszuschöpfen. Hat ein Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden (Vier-Augen-Gespräch), kann für die für den Inhalt beweisbelastete Partei Beweis antreten, indem sie ihre eigene Anhörung oder Vernehmung beantragt. Dies gilt auch, wenn der zum Zeitpunkt des Gespräches in der Parteirolle befindliche Geschäftsführer nunmehr als Zeuge auftritt (vgl. BAG v. 19.11.2008 – 10 AZR 671/07, NZA 2009, 318 = DB 2009, 686).

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