Rz. 62

Sonstige Beschwerden sind nach Nr. 3500 VV abzurechnen. Es entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV und gegebenenfalls eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV.

 

Beispiel 24: Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

Gegen die Entscheidung des ArbG im Kostenfestsetzungsverfahren legt der Anwalt für den Mandanten Beschwerde zum LAG ein (Wert: 600,00 EUR).

Der Anwalt erhält nur eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV   44,00 EUR
  (Wert: 600,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   8,80 EUR
  Zwischensumme 52,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   10,03 EUR
Gesamt   62,83 EUR
 

Rz. 63

Auch im Falle der Beschwerde nach § 92b ArbGG (sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung) sind die Nrn. 3500 ff. VV anzuwenden. Es gilt nicht Nr. 3506 VV.

 

Beispiel 25: Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung

Gegen den Beschluss des LAG im Beschwerdeverfahren (§ 91 ArbGG) legt der Anwalt für den Mandanten Beschwerde ein, weil der Beschluss nicht rechtzeitig abgefasst worden ist. Der Streitwert beträgt 15.000,00 EUR.

Der Anwalt erhält wiederum nur eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV   359,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 379,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   72,01 EUR
Gesamt   451,01 EUR

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