Rz. 77

Auch sonstige Tätigkeiten in gerichtlichen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richten sich nach den Gebühren des Teils 3 VV. Insbesondere entsprechend anzuwenden sind:

Nr. 3400 VV Verkehrsanwalt (siehe § 20)
Nrn. 3401, 3402 VV Terminsvertreter (siehe § 20)
Nr. 3403 VV Einzeltätigkeiten (siehe § 20)
Nr. 3404 VV Schreiben einfacher Art (siehe § 20)
Nrn. 3330, 3331 VV Gehörsrüge (siehe § 22)
Nr. 3335 VV Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (siehe § 23).

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